Satzung
 § 1 Name und Sitz
1. Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Gummersbach unter VR 371 eingetragen und führt den Namen „Heimatverein Dörspetal e. V.“ mit dem Sitz in Wiedenest.

2. Das Vereinsgebiet umfasst die Ortschaften im oberen Dörspetal (Wiedenest und Pernze) einschließlich Pustenbach, Höh, Niederrengse, Auf dem Dümpel, Rosental, Rosentalseifen und Bösinghausen.

3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck, Gemeinnützigkeit, Mittelverwendung
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (AO).

2. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Pflege der Heimat. Diese Pflege erfasst die Erforschung der Heimatgeschichte, der Sitten und Gebräuche, unserer Vorfahren sowie der Natur; die Verschönerung der Ortsbilder, die Pflege des Heimatgedankens, die Jugendpflege und die Förderung allgemeiner heimatgedanklicher Interessen.

3. Die Körperschaft ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

4. Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft.

5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.

2. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen.

3. Anträge Minderjähriger können nur durch die Eltern bzw. den gesetzlichen Vertreter gestellt werden.

4. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.

5. Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem/der Bewerber/in die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig entscheidet.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet durch:
 Tod
 Freiwilligen Austritt
 Ausschluss
 Auflösung des Vereins

2. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Die schriftliche Austrittserklärung muss mit einer Frist von einem Monat jeweils zum Ende eines Kalenderjahres (31.12.) gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

3. Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere:
 ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten
 die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten
 Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr

4. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet im Rahmen des Vereins endgültig. Dem Mitglied bleibt die Überprüfung der Maßnahme durch Anrufung der ordentlichen Gerichte vorbehalten. Die Anrufung eines ordentlichen Gerichts hat aufschiebende Wirkung bis zur Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung.

§ 5 Mitgliedsbeiträge
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Beiträge bestimmt die Mitgliederversammlung. Die Beiträge werden im ersten Quartal des neuen Geschäftsjahres fällig und per Lastschrifteinzugsverfahren eingezogen.

§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
 der Vorstand im Sinne des § 26 BGB
 der Gesamtvorstand
 die Mitgliederversammlung

§ 7 Vorstand gemäß § 26 BGB
1. Der Vorstand des Heimatverein Dörspetal e.V. besteht aus
 dem Vorsitzenden
 dem stellvertretenden Vorsitzenden
 dem Kassierer

2. Jedes Vorstandmitglied ist alleinvertretungsberechtigt, soll dies jedoch intern nur nach Absprache mit den anderen Vorstandsmitgliedern tun.

3. Verfügungen über den Grundbesitz des Vereins bedürfen der Zustimmung der Mitgliederversammlung.

4. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden.

5. Wiederwahl ist zulässig.

6. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.

7. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes kann sich der Vorstand – bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung – selbst ergänzen.

8. Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.

9. Vorstandsentscheidungen werden schriftlich festgehalten.

§ 8 Gesamtvorstand
1. Der Gesamtvorstand besteht aus dem Vorstand nach § 26 BGB sowie den Beisitzern.

2. Die Mitglieder des Gesamtvorstandes werden von der Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählt.

3. Die Wahlperiode des Gesamtvorstandes ist so geregelt, dass nicht alle gleichzeitig neu gewählt werden, sondern wie folgt jedes Jahr abwechselnd:
 1. Vorsitzender / Kassierer / 1. Beisitzer / 3. Beisitzer
 Stellvertretender Vorsitzender / 2. Beisitzer

4. Soweit es in dieser Satzung „Vorstand“ heißt, ist damit – sofern nichts anderes ausdrücklich bestimmt ist – der Vorstand gemäß § 26 BGB gemeint.

§ 9 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere:
 die Wahl und Abwahl des Vorstands
 Entlastung des Vorstands
 Wahl des Kassenprüfers und des stellvertretenden Kassenprüfers
 Festsetzung von Beiträgen
 Beschlussfassung über die Änderung der Satzung
 Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins

2. Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen sowie weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.

3. Im ersten Quartal eines jeden Geschäftsjahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung / Jahreshauptversammlung statt.

4. Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.

5. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag.

6. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene Anschrift gerichtet war.

7. Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekannt zu machen.

8. Anträge über die Abwahl des Vorstands, über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.

9. Die Mitgliederversammlung ist, ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder, beschlussfähig.

10. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden geleitet.

11. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich oder für ein Mitglied unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ausgeübt werden.

12. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

13. Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

14. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

15. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorstandsvorsitzende.

§ 10 Kassenprüfung
1. Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren eine/n Kassenprüfer/in und eine/n stellvertretenden Kassenprüfer/in.

2. Diese/r darf nicht Mitglied des Vorstands sein.

3. Wiederwahl ist zulässig.

§ 11 Auflösung des Vereins
1. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes – soweit dadurch die Gemeinnützigkeit verloren geht - fällt das Vermögen der Körperschaft an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung der Heimatpflege und Heimatkunde, insbesondere für die Erhaltung des Ehrenmales an der Olper Straße in Wiedenest.

2. Die rechtsgeschäftliche Übertragung erfolgt durch den letzten Vereinsvorstand im Sinne von § 26 BGB, dessen Mitglieder insoweit als Liquidatoren handeln.

Die vorstehende Satzung tritt an die Stelle der Vereinssatzung vom 27. April 1953. Die Satzungsänderungen wurden am 27.01.2017 beschlossen und jedoch erst mit ihrer Eintragung in das Vereinsregister rechtswirksam laut § 71 BGB.